Ihr Spezialist für Denkmal-Immobilien und Wohnungsbau
Schutz und Erhalt von Denkmälern
Mit dem Erwerb einer denkmalgeschützten Immobilie tragen Sie zur Bewahrung des baukulturellen Erbes bei und Sie halten historische Handwerks- und Bautechniken lebendig.
Attraktive Steuervorteile durch Denkmalschutz
Sollten Sie die Immobilie vermieten, können Sie die anerkannten Sanierungskosten bis zu 100 Prozent innerhalb von 12 Jahren abschreiben (sogenannte Denkmal-AfA). In den ersten acht Jahren können Sie jährlich neun Prozent geltend machen, weitere vier Jahre lang gibt es jeweils sieben Prozent. Im Gegensatz zur selbst bewohnten Immobilie ist im Falle einer Vermietung auch die Abnutzung der Altbausubstanz über 40 Jahre mit jährlich 2,5 Prozent (bis Baujahr 1924) bzw. über 50 Jahre mit jährlich 2,0 Prozent (ab Baujahr 1925) abzugsfähig. Den Kaufpreisanteil des Grundstücks selbst können Sie allerdings nicht abschreiben.
KfW-Förderung bei Denkmalschutz
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) bietet eine Förderung für denkmalgeschützte Häuser an. Voraussetzung dafür ist die vollständige oder teilweise energetische Sanierung des Gebäudes. Derzeit ist z. B. für die Sanierung zu einem Effizienzhaus Denkmal Erneuerbare-Energien-Klasse ein Förderkredit in Höhe von bis zu 150.000 € pro Wohneinheit erhältlich. Für 10% von maximal 150.000 € Kreditbetrag - also bis zu 15.000 € - erhalten Sie einen Tilgungszuschuss, der Ihr Darlehen reduziert und die Laufzeit verkürzt. Sie müssen somit nicht den gesamten Kreditbetrag zurückzahlen (Stand März 2025).
Ihr Beitrag zum Klimaschutz
Baudenkmäler sind langlebig, nachnutzbar, reparierbar und bestehen aus dauerhaften Materialien und Konstruktionen. Dadurch haben sie bereits enorme Mengen an CO2 eingespart und sparen dies auch in Zukunft ein. Mit ihrer Reparaturkultur minimiert die Denkmalpflege Gewinnung, Herstellung und Transport neuer Baumaterialien, vermeidet Abfall und Entsorgung und reduziert ökonomische und ökologische Kosten.
Aus Art. 30 des Grundgesetzes ergibt sich, dass die Denkmalschutz-Gesetzgebung Ländersache ist. Die Formulierungen in den 16 Bundesländern sind unterschiedlich, der Inhalt im Wesentlichen gleich. Dies sei nur beispielhaft aus den folgenden Auszügen veranschaulicht:
Bayern
"Denkmäler sind von Menschen geschaffene Sachen oder Teile davon aus vergangener Zeit, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt." (Artikel 1 Absatz 1 BayDSchG)
"Die Eigentümer (...) von Baudenkmälern haben ihre Baudenkmäler instandzuhalten, instandzusetzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen, soweit ihnen das zuzumuten ist. Ist der Eigentümer (...) nicht der unmittelbare Besitzer, so gilt Satz 1 auch für den unmittelbaren Besitzer, soweit dieser die Möglichkeit hat, entsprechend zu verfahren." (Artikel 4 Absatz 1 BayDSchG)
Sachsen
"Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes sind von Menschen geschaffene Sachen, Sachgesamtheiten, Teile und Spuren von Sachen einschließlich ihrer natürlichen Grundlagen, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen, städtebaulichen oder landschaftsgestaltenden Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt." (§ 2 Absatz 1 SächsDSchG)
"Denkmalschutz und Denkmalpflege haben die Aufgabe, die Kulturdenkmale zu schützen und zu pflegen, insbesondere deren Zustand zu überwachen, auf die Abwendung von Gefährdungen und die Bergung von Kulturdenkmalen hinzuwirken und diese zu erfassen und wissenschaftlich zu erforschen." (§ 1 Absatz 1 SächsDSchG)
Thüringen
"Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes sind Sachen, Sachgesamtheiten oder Sachteile, an deren Erhaltung aus geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen, technischen, volkskundlichen oder städtebaulichen Gründen sowie aus Gründen der historischen Dorfbildpflege ein öffentliches Interesse besteht. Kulturdenkmale sind auch Denkmalensembles und Bodendenkmale. (§ 2 Absatz 2 ThürDSchG)
"Denkmalpflege und Denkmalschutz haben die Aufgabe, Kulturdenkmale als Quellen und Zeugnisse menschlicher Geschichte und erdgeschichtlicher Entwicklung zu schützen und zu erhalten sowie darauf hinzuwirken, dass sie in die städtebauliche und dörfliche Entwicklung sowie in die Raumordnung und Landschaftspflege einbezogen werden. Dabei obliegt dem Denkmalschutz die hoheitlich-rechtliche Aufgabe und Verantwortung, der Denkmalpflege die fachliche Beratung und Fürsorge für den hoheitlichen Denkmalschutz." (§ 1 Absatz 1 ThürDSchG)
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